Satzung

Satzung für den gemeinsamen Beirat der Polizeiseelsorge im Bistum Speyer und der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).

Der Polizeiseelsorgebeirat wirkt bei den Aufgaben, die die Polizeiseelsorge betreffen, beratend mit.

§ 1 Zusammensetzung
(1) Dem Polizeiseelsorgebeirat gehören je 7 Mitglieder aus dem Bistum Speyer und der Evangelischen Kirche der Pfalz an. Sie sollen aus den Bereichen
des Polizeipräsidiums Rheinpfalz
des Polizeipräsidiums Westpfalz
des saarländischen Teiles der beiden Kirchenbezirke
der Bereitschaftspolizei
der Wasserschutzpolizei
stammen und werden jeweils von den evangelischen bzw. katholischen Beamtinnen und Beamten des Polizeidienstes gewählt.
(2) Die von den beiden Kirchen ernannten Polizeiseelsorger/innen gehören dem Beirat kraft Amtes an.
(3) Die Befugnisse des zuständige Dezernenten der Evangelischen Kirche der Pfalz und des Leiters der betreffenden Hauptabteilung des Bischöflichen Ordinariates in Speyer, insbesondere deren Weisungsrecht gegenüber den ernannten Polizeiseelsorgern/innen, bleiben von dieser Satzung unberührt

§ 2 Aufgaben
Aufgaben des Polizeiseelsorgebeirates sind insbesondere: die Polizeiseelsorger/innen in ihrem Amt zu unterstützen sowie die den Polizeidienst betreffenden Fragen zusammen mit ihnen zu beraten, gemeinsam mit ihnen Maßnahmen zu beschließen und für deren Durchführung Sorge zu tragen; im Polizeidienst die Mitverantwortung und Mitarbeit für und in der Seelsorge zu wecken und zu aktivieren sowie als Ansprechpartner für die Beamtinnen und Beamten des Polizeidienstes zu wirken die besondere Lebenssituation der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zu sehen, ihr in der seelsorglichen Arbeit gerecht zu werden und die Möglichkeiten seelsorglicher Hilfe zu suchen gesellschaftliche Entwicklungen und Probleme des Alltags zu beobachten, zu überdenken und sachgerechte Vorschlage einzubringen sowie entsprechende Maßnahmen zu beschließen; die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Gottesdiensten, Tagungen, Tagesseminaren oder Workshops, Besinnungstagen, Studienfahrten und dergleichen zu unterstützen, unbeschadet der Zuständigkeit des Ortspfarrers.

§ 3 Wählbarkeit und Wahl
(1) Wahlberechtigt ist jede Beamtin und jeder Beamte des Polizeidienstes, sofern sie Mitglieder in einer der beiden Kirchen sind.
(2) Wählbar ist jede Beamtin und jeder Beamte des Polizeidienstes, sofern keine Beeinträchtigungen der kirchlichen Gliedschaftsrechte entgegenstehen.
(3) Die Mitglieder des Beirates sind in geheimer Wahl zu wählen. Die Einzelheiten regelt eine Wahlordnung.

§ 4 Amtszeit und Konstituierung
(1) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Sie endet mit der Konstituierung des neuen Polizeiseelsorgebeirates.
(2) Der bisherige Vorstand lädt innerhalb eines Monats nach Beendigung der Wahl den neu gewählten Polizeiseelsorgebeirat zur konstituierenden Sitzung ein. In ihr werden die Mitglieder des neuen Vorstandes gewählt.
(3) Will ein Mitglied aus dem Beirat ausscheiden, hat er/sie das schriftlich dem/der Vorsitzenden gegenüber zu erklären.

§ 5 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Polizeiseelsorgebeirates besteht aus: dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in), den von den beiden Kirchen ernannten Polizeiseelsorger/innen kraft Amtes. Vorsitzende(r), stellvertretende(r) Vorsitzende(r) und Schriftführer(in) werden vom Polizeiseelsorgebeirat aus seiner Mitte in geheimer Wahl gewählt. Dabei ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird im zweiten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Eine konfessionell-paritätische Besetzung der Stellen des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden ist sicherzustellen.
(2) Der Vorstand bereitet die Sitzung des Beirates vor und trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse.
(3) Sitzungen des Vorstandes werden durch die beiden Polizeiseelsorger/innen einberufen, bei deren Verhinderung durch den/die Vorsitzende(n).
(4) Der Vorstand ist einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies verlangt. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

§ 6 Arbeitsweise des Polizeiseelsorgebeirates
(1) Der Polizeiseelsorgebeirat tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen.
(2) Die Mehrheit der Mitglieder des Beirates kann die Einberufung zu einer außerordentlichen Sitzung verlangen
(3) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt sämtliche Mitglieder des Polizeiseelsorgebeirates schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens drei Wochen vorher zu der Sitzung ein. Außer zu den regelmäßigen Sitzungen muss eingeladen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder des Polizeiseelsorgebeirates dies unter Angabe der zu behandelnden Themen schriftlich beantragen.
(4) Die Sitzungen des Polizeiseelsorgebeirates sind öffentlich, soweit nicht Personalangelegenheiten beraten werden oder der Beirat die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung beschließt.
(5) Die Leitung der Sitzung obliegt dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) Der Polizeiseelsorgebeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtmäßig eingeladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der Beirat bei der nächsten Sitzung mit der gleichen Tagesordnung, zu der rechtmäßig eingeladen worden ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Der Polizeiseelsorgebeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Durch Beschluss des Beirates können Sachverständige mit beratender Funktion zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
(9) Über die Sitzung des Polizeiseelsorgebeirates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung dem Polizeiseelsorgebeirat zur Genehmigung vorzulegen.

§ 7 Bildung von Ausschüssen
Der Polizeiseelsorgebeirat kann zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben weitere Ausschüsse bilden, deren Arbeitsweise er bestimmt. Die Vorsitzenden der Ausschüsse müssen Mitglieder des Polizeiseelsorgebeirates sein.

§ 8 Vereinbarung zwischen Staat und Kirche
Vereinbarungen zwischen Staat und Kirche aus dem Bereich der Polizeiseelsorge sind in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten. Dies gilt auch für alle kirchlichen Bestimmungen und Vorschriften des genannten Bereiches.

§ 9 Inkraftreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. April 1994 in Kraft.

Speyer, den 09. März 1994
Für die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
Schramm

Speyer den 01. Februar 1994
Für das Bistum Speyer
Büchler